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AGB

Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Bestimmungen:

 1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Feinwerktechnik Ritzenthaler GmbH, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Firma Feinwerktechnik Ritzenthaler GmbH mit seinen Vertragspartnern, über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen, schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart worden sind.

1.2.Geschäftsvereinbarungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Firma Ritzenthaler GmbH im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Firma Ritzenthaler GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Feinwerktechnik Ritzenthaler GmbH sind bis zu 10 Wochen nach Angebotsabgabe verbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtskräftigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Ritzenthaler GmbH. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenreden.

2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Feinwerktechnik Ritzenthaler GmbH, die Annahme der versandten Ware durch den Auftraggeber oder die Ausführung vom Auftraggeber geforderter Serviceleistung zu Stande.

Preis, Zahlung und Sicherheit

3.1 Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht mit ein (Lagerung, Fremdprüfung). Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, hinzu. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig.

3.2 Die Zahlungen müssen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserstellung eingehen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden die gesetzlichen Zinsen berechnet.

3.3 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, für unsere Forderungen Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Die Firma Feinwerktechnik Ritzenthaler GmbH behält sich vor, bei Auftragserteilung und einer Auftragssumme ab 7.500 Euro, ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragseingang einzufordern .Die restlichen 2/3 werden bei Auslieferung fällig.

3.4 Wir behalten uns vor, sämtliche Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die der Auftraggeber gegen uns hat.

Lieferungen und Lieferzeit

4.1 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, zum Beispiel: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Mangel an Arbeitskräften oder Transportverzögerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

4.2 Bei Einforderung einer Zahlung von 1/3 der Auftragssumme, beginnt die Lieferzeit ab dem Eingang der Zahlung.

Termin, Erfüllungshindernisse

5.1 Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller  Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen und Genehmigungen, Muster- und Bestellteile sowie der Freigabe.

5.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.

Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Auftraggeber zustehen.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen, uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß vorliegender Regelung nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannte Versicherungen, in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang, auf Kosten des Auftraggebers mit der Maßnahme abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.

Haftung für Mängel der Lieferung

7.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung von Produkten sind die Produktdatenblätter und Zeichnungen, welche dem Besteller bei Erteilung vorgelegen haben. Soweit es sich um kundenspezifische Produkte handelt, sind die Durchschnittsausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt hat, maßgebend. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Teilen, sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller die Verantwortung, wenn der Lieferer das Produkt nach den Vorgaben des Bestellers gefertigt hat.

7.2 Mängelrügen sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken, schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus Mängelhaftung.

7.3 Die Verletzung von RECHTEN Dritter stellt nur dann ein Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

7.4 Bei berechtigten Beanstandungen wird der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen oder die Nachbesserung erfolglos sein oder unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Besteller nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist, eine Herabsetzung des Preises verlangen oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 8 Schadensersatz, statt der Lieferung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einem anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, werden nicht übernommen.

7.5 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremdverschulden entstanden ist, wäre der Lieferer berechtigt, seine Haftung zunächst auf die Abtretung der Mangelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die ihm gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Besteller wieder die Rechte aus Ziffer 7.4 zu.

Allgemeine Haftung

Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, wenn er seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dieser Haftungsausschuss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Umfang der Garantie, bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Der Erfüllungsort für alle, aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten, ist Sitz des Lieferers.

9.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist der Gerichtsstand des Geschäftssitzes des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Bestellers anzurufen.

Stand: Eschbach 13. Januar 2017